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Name und Sitz - Rechtsform und Zweck
§ 1
1. Die Sächsische Krebsgesellschaft e.V. ist ein eingetragener
Verein mit Sitz in Zwickau.
2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im
Sinne des Abschnitts „Steuerbeg&6uml;nstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
3. Mittel des Vereins dürfen nur für die
satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
4. Die Mitglieder des Vereins dürfen in ihrer
Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins
erhalten.
5. Die Mitglieder dürfen bei ihrem Ausscheiden,
bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins keine Anteile des
Vereinsvermögens erhalten.
6. Es darf keine Person durch Ausgaben oder unverhältnismäßig
hohe Vergütungen, die dem Zweck des Vereins fremd sind, begünstigt
werden.
Aufgaben
§ 2
1. Die Sächsische Krebsgesellschaft e.V. ist eine wissenschaftlich
onkologische Fachgesellschaft mit gesundheitspolitischer Ausrichtung.
Sie verfolgt das Ziel, alle Bestrebungen zur Bekämpfung der
Krebskrankheiten zu fördern.
Dazu stellt sie sich folgende Hauptaufgaben:
• Förderung der Früherkennung, Behandlung
und Nachsorge durch Aufklärung und Prophylaxe,
• Verbreitung wissenschaftlicher Erkenntnisse der Krebsforschung,
Fachberatung und onkologischer Wissenstransfer im Gesundheitswesen,
• Beratung, Betreuung und Unterstützung von Krebspatienten
und ihren Angehörigen,
die durch folgende Grundsätze umzusetzen sind:
• die Erkenntnisse vom Wesen der Krebskrankheit
zu vertiefen, die Krebsforschung im Lande in Wissenschaft, Klinik
und Praxis zu fördern,
• die Ärzte des Landes über den jeweiligen Stand
der wissenschaftlichen Krebsforschung zu unterrichten und sie mit
den modernen Methoden der Früherkennung vertraut zu machen,
• die Bevölkerung über die Krebskrankheit aufzuklären,
um die Früherkennung und die rechtzeitige Behandlung zu fördern
und zugleich der Krebsfurcht entgegenzuwirken, wobei der Psychoonkologie
besonderes Augenmaß zu widmen ist,
• ein flächendeckendes Netz von örtlichen Selbsthilfegruppen
aufzubauen, welches den Betroffenen Hilfe zur Selbsthilfe leisten
soll,
• beratend und begutachtend in allen Fragen der Krebsverhütung
(Prophylaxe) und Krebsbekämpfung mitzuwirken.
2. Bei der Durchführung ihrer Aufgaben strebt
die Sächsische Krebsgesellschaft e.V. eine enge Zusammenarbeit
und Abstimmung mit allen Behörden, Körperschaften und
Organisationen, die gleiche Ziele verfolgen, an.
Mitgliedschaft
§ 3
1. Die Mitgliedschaft in der Sächsischen Krebsgesellschaft
e.V. steht jedermann offen, der sich mit ihren satzungsmäßigen
Zielen und Aufgaben identifiziert.
2. Ordentliche Mitglieder der Sächsischen Krebsgesellschaft
e.V. können Einzelpersonen, Behörden und juristische Personen
sein, die im Rahmen der gestellten Aufgaben tätig werden können.
3. Die fördernde Mitgliedschaft können sonstige
Körperschaften, Vereine, Organisationen, Personengruppen und
Einzelpersonen erwerben.
4. Die Mitgliedschaft wird mit schriftlicher Anmeldung
an die Geschäftsstelle der SKG beantragt. Über die Aufnahme
entscheidet der Vorstand. Er kann diese Aufgabe auf ein Vorstandsmitglied
bzw. den Geschäftsführer delegieren.
5. Personen, die sich um die Krebsbekämpfung
oder Forschung besonders verdient gemacht haben, können zu
Ehrenmitgliedern ernannt werden.
§
4
1. Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
2. Der Austritt eines ordentlichen, fördernden
Mitgliedes oder Ehrenmitgliedes ist nur zum Schluß des Geschäftsjahres
möglich. Er ist schriftlich bis zum 30.09. des laufenden Jahres
an die Geschäftsstelle zu richten und wird zum 01.01. des folgenden
Jahres wirksam.
3. Der Ausschluss kann durch den Vorstand erfolgen,
wenn ein Mitglied das Ansehen oder die Interessen des Vereins grob
schädigt oder sich unehrenhafte Handlungen zu schulden kommen
läßt. Dem Mitglied ist vorher Gelegenheit zur Äußerung
zu geben.
4. Kommt ein Mitglied trotz Mahnung und Ausschlussdrohung
innerhalb eines Monats seinen finanziellen Verpflichtungen dem Verein
gegenüber nicht nach, erlischt seine Mitgliedschaft automatisch
Mittel
§ 5
1. Die zur Erfüllung der Aufgaben des Vereins erforderlichen
Mittel werden durch Beiträge, Zuwendungen, Zuschüsse,
Spenden, Sammlungen und andere Mittel aufgebracht.
2. Die ordentlichen Mitglieder zahlen einen von der
Hauptversammlung festgesetzten Jahresbeitrag, der bis zum 31. Mai
jeweils fällig wird. Fördernde Mitglieder bestimmen den
von ihnen zu entrichtenden Beitrag nach eigenem Ermessen.
3. Etwaige Gewinne aus Beiträgen, Spenden und
Vermögensbildung dürfen nur für die genannten Aufgaben
verwendet werden.
4. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
Organe
§ 6
Die Organe der Sächsischen Krebsgesellschaft e.V. sind:
• die Hauptversammlung,
• der Vorstand.
Hauptversammlung
§ 7
1. Zur Teilnahme an der Hauptversammlung sind alle Mitglieder
berechtigt. Stimmberechtigt sind der Vorstand und die ordentlichen
Mitglieder.
2. Die Hauptversammlung wird einmal im Jahr vom Vorstand
einberufen. Sie ist außerdem einzuberufen, wenn dies von mindestens
einem Drittel der Mitglieder schriftlich beantragt wird.
3. Der Vorstand bestimmt den Termin und die Tagesordnung
der Hauptversammlung. Die Einladung erfolgt spätestens 4 Wochen
vor dem Sitzungstermin unter Angabe von Zeit und Ort. Die Tagesordnung
ist beizufügen. Die Einladung erfolgt schriftlich mittels einfachem
Brief an alle Mitglieder, die laut Mitgliederkartei in der Geschäftsstelle
zu diesem Zeitpunkt mit Anschrift vorliegen sowie durch Veröffentlichung
im „Mitteilungsblatt der Sächsischen Krebsgesellschaft“.
4. Über die Hauptversammlung ist eine Niederschrift
anzufertigen. Diese ist vom Vorsitzenden und einem Protokollanten,
der von den Teilnehmern der Hauptversammlung bestimmt wird, zu unterzeichnen.
§
8
1. Der Hauptversammlung bleiben vorbehalten:
• Satzungsgebung und Satzungsänderung,
• Wahl des Vorstandes,
• Entgegennahme der Geschäfts- und Kassenberichte,
• Abnahme der Jahresrechnung, Entlastung des Vorstandes und
des Geschäftsführers,
• Beschlußfassung über die Höhe des Mitgliedsbeitrages
und die
• Genehmigung des Haushaltsvoranschlages.
2. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit
der anwesenden Stimmberechtigten. Bei Stimmengleichheit gilt der
Antrag als abgelehnt. Satzungsänderungen bedürfen einer
2/3-Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten. Sie sind nur zulässig,
wenn sie mit der Einladung angekündigt sind.
Vorstand
§ 9
1. Der Vorstand besteht aus:
• dem wissenschaftlichen Vorsitzenden,
• dem verwaltungstechnischen Vorsitzenden (Schatzmeister),
• den stellvertretenden Vorsitzenden (2),
• weiteren Beisitzern (maximal 6) und
• dem Geschäftsführer.
2. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind:
• die Vorsitzenden,
• die stellvertretenden Vorsitzenden.
Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich.
Je zwei Vorstandsmitglieder von diesen sind gemeinsam vertretungsberechtigt.
3. Der Vorstand wird von der Hauptversammlung auf
4 Jahre gewählt. Er führt seine Tätigkeit auch nach
Ablauf der Wahlperiode bis zur Durchführung gültiger Neuwahlen
weiter.
Ein Rücktritt von Vorstandsmitgliedern aus der Wahlfunktion
ist jederzeit, auch ohne Angabe von Gründen, möglich.
4. Der Vorstand wählt auf seiner 1. Sitzung nach
Neuwahlen offen oder geheim die Vorsitzenden und die Stellvertreter.
5. Der Vorstand ist beschlussfähig bei Anwesenheit
von 50% seiner Mitglieder. Beschlüsse werden mit einfacher
Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme
des Vorsitzenden, in dessen Aufgabenbereich die entsprechende Entscheidung
zu fällen ist.
6. Der Vorstand kann weitere Personen bei Bedarf oder
auch regelmäßig zur Beratung und Mitarbeit heranziehen.
7. Der Vorstand kann bestimmte Aufgaben an einzelne
Vorstandsmitglieder übertragen.
8. Der Vorstand kann zur Unterstützung seiner
Arbeit Fachleute hinzuziehen.
9. Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung
geben. Sie regelt die Arbeitsweise und das Zusammenwirken der in
der Satzung beschriebenen Organe (Hauptversammlung, Vorstand, geschäftsführender
Vorstand und Geschäftsführung).
10. Der Vorstand führt die Geschäfte des
Vereins, soweit nicht die Mitgliederversammlung zuständig ist.
Er hat vor allem folgende Aufgaben:
• Aufstellung des Haushaltsvoranschlages,
• Vollzug des Haushaltsvoranschlages,
• Vorlage des jährlichen Geschäfts- und Rechenschaftsberichtes,
• Beschluss über Mitgliedschaft in anderen Organisationen.
11. Die beiden Vorsitzenden und die beiden Stellvertreter
bilden gemeinsam mit dem Geschäftsführer den geschäftsführenden
Vorstand, der zwischen den Gesamtvorstandssitzungen die Geschäfte
führt.
Geschäftsführer
§ 10
1. Der Vorstand kann einen Geschäftsführer bestimmen.
Er vertritt die Sächsische Krebsgesellschaft e.V. nach Erteilung
einer entsprechenden Vollmacht durch den Vorstand im laufenden Geschäftsbetrieb.
Der Geschäftsführer gehört dem Vorstand mit beratender
Stimme an.
2. Die Aufgaben des Geschäftsführers können
auch einem Vorstandsmitglied übertragen werden.
Beirat
§ 11
1. Für spezielle Fragen kann der Vorstand einen Beirat berufen.
An den Sitzungen des Beirates können die Mitglieder des Vorstandes
(§ 9) teilnehmen. Sie sind über die Sitzungstermine, Sitzungsort
und Tagesordnung rechtzeitig zu unterrichten.
2. Der Beirat wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden.
Er nimmt an den Beratungen zu Beiratsangelegenheiten im Vorstand
mit beratender Stimme teil.
3. Im übrigen gilt die Geschäftsordnung
des Vorstandes.
Auflösung
§ 12
1. Für den Beschluß, den Verein aufzulösen, ist
eine 3/4-Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder
erforderlich. Der Beschluss kann nur nach rechtzeitiger Ankündigung
in der Einladung zur Mitgliederversammlung gefasst werden.
2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall
steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des
Vereins an den Paritätischen Wohlfahrtsverband, Landesverband
Sachsen e.V., der es ausschließlich und unmittelbar für
gemeinnützige Zwecke der Krebsbekämpfung zu verwenden
hat.
3. Beschlüsse über die künftige Verwendung
des Vereinsvermögens dürfen erst nach Einwilligung des
Finanzamtes ausgeführt werden.
Inkrafttreten
§ 13
Die „Sächsische Krebsgesellschaft e.V.“ wurde am
25.03.1991 im Vereinsregister des Kreisgerichtes Zwickau-Stadt unter
der Registernummer 270 als e.V. mit ihrer ersten Satzung vom 10.11.1990
(Gründungstag) registriert. Die Satzung wurde durch Beschluß
der Hauptversammlung vom 20.03.1999 in Dresden geändert.
Der vorliegende Text wurde – auf der Grundlage
der Erstsatzung vom 10.11.1990 dem aktuellen Stand angepasst –
neu formuliert und von der Hauptversammlung der Sächsischen
Krebsgesellschaft e.V. am 09.11.2002 insgesamt neu beschlossen.Die
vom Amtsgericht Zwickau am 25.04.2003 vorgeschlagenen kleineren
Empfehlungen wurden eingearbeitet, vom Vorstand im IV. Quartal 2003
und I. Quartal 2004 bestätigt und von der Jahreshauptversammlung
am 17.04.2004 beschlossen.
Zur Vorstandsitzung am 16.04.2009 wurde über die Änderung im §4 abgestimmt. Forderungen des Finanzamtes vom 07.11.2008 und 14.04.2009 in den Paragraphen §1 und §12 sowie die Änderung im §4 wurden zur Jahreshauptversammlung am 20.06.2009 beschlossen.
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