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Die Satzung der Sächsischen Krebsgesellschaft e. V.
 
 

Name und Sitz - Rechtsform und Zweck
§ 1

1. Die Sächsische Krebsgesellschaft e.V. ist ein eingetragener Verein mit Sitz in Zwickau.

2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbeg&6uml;nstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

4. Die Mitglieder des Vereins dürfen in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten.

5. Die Mitglieder dürfen bei ihrem Ausscheiden, bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins keine Anteile des Vereinsvermögens erhalten.

6. Es darf keine Person durch Ausgaben oder unverhältnismäßig hohe Vergütungen, die dem Zweck des Vereins fremd sind, begünstigt werden.


Aufgaben
§ 2

1. Die Sächsische Krebsgesellschaft e.V. ist eine wissenschaftlich onkologische Fachgesellschaft mit gesundheitspolitischer Ausrichtung. Sie verfolgt das Ziel, alle Bestrebungen zur Bekämpfung der Krebskrankheiten zu fördern.

Dazu stellt sie sich folgende Hauptaufgaben:

• Förderung der Früherkennung, Behandlung und Nachsorge durch Aufklärung und Prophylaxe,
• Verbreitung wissenschaftlicher Erkenntnisse der Krebsforschung, Fachberatung und onkologischer Wissenstransfer im Gesundheitswesen,
• Beratung, Betreuung und Unterstützung von Krebspatienten und ihren Angehörigen,

die durch folgende Grundsätze umzusetzen sind:

• die Erkenntnisse vom Wesen der Krebskrankheit zu vertiefen, die Krebsforschung im Lande in Wissenschaft, Klinik und Praxis zu fördern,
• die Ärzte des Landes über den jeweiligen Stand der wissenschaftlichen Krebsforschung zu unterrichten und sie mit den modernen Methoden der Früherkennung vertraut zu machen,
• die Bevölkerung über die Krebskrankheit aufzuklären, um die Früherkennung und die rechtzeitige Behandlung zu fördern und zugleich der Krebsfurcht entgegenzuwirken, wobei der Psychoonkologie besonderes Augenmaß zu widmen ist,
• ein flächendeckendes Netz von örtlichen Selbsthilfegruppen aufzubauen, welches den Betroffenen Hilfe zur Selbsthilfe leisten soll,
• beratend und begutachtend in allen Fragen der Krebsverhütung (Prophylaxe) und Krebsbekämpfung mitzuwirken.

2. Bei der Durchführung ihrer Aufgaben strebt die Sächsische Krebsgesellschaft e.V. eine enge Zusammenarbeit und Abstimmung mit allen Behörden, Körperschaften und Organisationen, die gleiche Ziele verfolgen, an.


Mitgliedschaft
§ 3

1. Die Mitgliedschaft in der Sächsischen Krebsgesellschaft e.V. steht jedermann offen, der sich mit ihren satzungsmäßigen Zielen und Aufgaben identifiziert.

2. Ordentliche Mitglieder der Sächsischen Krebsgesellschaft e.V. können Einzelpersonen, Behörden und juristische Personen sein, die im Rahmen der gestellten Aufgaben tätig werden können.

3. Die fördernde Mitgliedschaft können sonstige Körperschaften, Vereine, Organisationen, Personengruppen und Einzelpersonen erwerben.

4. Die Mitgliedschaft wird mit schriftlicher Anmeldung an die Geschäftsstelle der SKG beantragt. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Er kann diese Aufgabe auf ein Vorstandsmitglied bzw. den Geschäftsführer delegieren.

5. Personen, die sich um die Krebsbekämpfung oder Forschung besonders verdient gemacht haben, können zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.


§ 4
1. Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Ausschluss oder Tod.

2. Der Austritt eines ordentlichen, fördernden Mitgliedes oder Ehrenmitgliedes ist nur zum Schluß des Geschäftsjahres möglich. Er ist schriftlich bis zum 30.09. des laufenden Jahres an die Geschäftsstelle zu richten und wird zum 01.01. des folgenden Jahres wirksam.

3. Der Ausschluss kann durch den Vorstand erfolgen, wenn ein Mitglied das Ansehen oder die Interessen des Vereins grob schädigt oder sich unehrenhafte Handlungen zu schulden kommen läßt. Dem Mitglied ist vorher Gelegenheit zur Äußerung zu geben.

4. Kommt ein Mitglied trotz Mahnung und Ausschlussdrohung innerhalb eines Monats seinen finanziellen Verpflichtungen dem Verein gegenüber nicht nach, erlischt seine Mitgliedschaft automatisch


Mittel
§ 5
1. Die zur Erfüllung der Aufgaben des Vereins erforderlichen Mittel werden durch Beiträge, Zuwendungen, Zuschüsse, Spenden, Sammlungen und andere Mittel aufgebracht.

2. Die ordentlichen Mitglieder zahlen einen von der Hauptversammlung festgesetzten Jahresbeitrag, der bis zum 31. Mai jeweils fällig wird. Fördernde Mitglieder bestimmen den von ihnen zu entrichtenden Beitrag nach eigenem Ermessen.

3. Etwaige Gewinne aus Beiträgen, Spenden und Vermögensbildung dürfen nur für die genannten Aufgaben verwendet werden.

4. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.


Organe
§ 6
Die Organe der Sächsischen Krebsgesellschaft e.V. sind:

• die Hauptversammlung,
• der Vorstand.


Hauptversammlung
§ 7
1. Zur Teilnahme an der Hauptversammlung sind alle Mitglieder berechtigt. Stimmberechtigt sind der Vorstand und die ordentlichen Mitglieder.

2. Die Hauptversammlung wird einmal im Jahr vom Vorstand einberufen. Sie ist außerdem einzuberufen, wenn dies von mindestens einem Drittel der Mitglieder schriftlich beantragt wird.

3. Der Vorstand bestimmt den Termin und die Tagesordnung der Hauptversammlung. Die Einladung erfolgt spätestens 4 Wochen vor dem Sitzungstermin unter Angabe von Zeit und Ort. Die Tagesordnung ist beizufügen. Die Einladung erfolgt schriftlich mittels einfachem Brief an alle Mitglieder, die laut Mitgliederkartei in der Geschäftsstelle zu diesem Zeitpunkt mit Anschrift vorliegen sowie durch Veröffentlichung im „Mitteilungsblatt der Sächsischen Krebsgesellschaft“.

4. Über die Hauptversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen. Diese ist vom Vorsitzenden und einem Protokollanten, der von den Teilnehmern der Hauptversammlung bestimmt wird, zu unterzeichnen.


§ 8
1. Der Hauptversammlung bleiben vorbehalten:

• Satzungsgebung und Satzungsänderung,
• Wahl des Vorstandes,
• Entgegennahme der Geschäfts- und Kassenberichte,
• Abnahme der Jahresrechnung, Entlastung des Vorstandes und des Geschäftsführers,
• Beschlußfassung über die Höhe des Mitgliedsbeitrages und die
• Genehmigung des Haushaltsvoranschlages.

2. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Satzungsänderungen bedürfen einer 2/3-Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten. Sie sind nur zulässig, wenn sie mit der Einladung angekündigt sind.


Vorstand
§ 9

1. Der Vorstand besteht aus:

• dem wissenschaftlichen Vorsitzenden,
• dem verwaltungstechnischen Vorsitzenden (Schatzmeister),
• den stellvertretenden Vorsitzenden (2),
• weiteren Beisitzern (maximal 6) und
• dem Geschäftsführer.

2. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind:

• die Vorsitzenden,
• die stellvertretenden Vorsitzenden.

Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Je zwei Vorstandsmitglieder von diesen sind gemeinsam vertretungsberechtigt.

3. Der Vorstand wird von der Hauptversammlung auf 4 Jahre gewählt. Er führt seine Tätigkeit auch nach Ablauf der Wahlperiode bis zur Durchführung gültiger Neuwahlen weiter.
Ein Rücktritt von Vorstandsmitgliedern aus der Wahlfunktion ist jederzeit, auch ohne Angabe von Gründen, möglich.

4. Der Vorstand wählt auf seiner 1. Sitzung nach Neuwahlen offen oder geheim die Vorsitzenden und die Stellvertreter.

5. Der Vorstand ist beschlussfähig bei Anwesenheit von 50% seiner Mitglieder. Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, in dessen Aufgabenbereich die entsprechende Entscheidung zu fällen ist.

6. Der Vorstand kann weitere Personen bei Bedarf oder auch regelmäßig zur Beratung und Mitarbeit heranziehen.

7. Der Vorstand kann bestimmte Aufgaben an einzelne Vorstandsmitglieder übertragen.

8. Der Vorstand kann zur Unterstützung seiner Arbeit Fachleute hinzuziehen.

9. Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben. Sie regelt die Arbeitsweise und das Zusammenwirken der in der Satzung beschriebenen Organe (Hauptversammlung, Vorstand, geschäftsführender Vorstand und Geschäftsführung).

10. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins, soweit nicht die Mitgliederversammlung zuständig ist. Er hat vor allem folgende Aufgaben:

• Aufstellung des Haushaltsvoranschlages,
• Vollzug des Haushaltsvoranschlages,
• Vorlage des jährlichen Geschäfts- und Rechenschaftsberichtes,
• Beschluss über Mitgliedschaft in anderen Organisationen.

11. Die beiden Vorsitzenden und die beiden Stellvertreter bilden gemeinsam mit dem Geschäftsführer den geschäftsführenden Vorstand, der zwischen den Gesamtvorstandssitzungen die Geschäfte führt.


Geschäftsführer
§ 10

1. Der Vorstand kann einen Geschäftsführer bestimmen. Er vertritt die Sächsische Krebsgesellschaft e.V. nach Erteilung einer entsprechenden Vollmacht durch den Vorstand im laufenden Geschäftsbetrieb. Der Geschäftsführer gehört dem Vorstand mit beratender Stimme an.

2. Die Aufgaben des Geschäftsführers können auch einem Vorstandsmitglied übertragen werden.


Beirat
§ 11

1. Für spezielle Fragen kann der Vorstand einen Beirat berufen. An den Sitzungen des Beirates können die Mitglieder des Vorstandes (§ 9) teilnehmen. Sie sind über die Sitzungstermine, Sitzungsort und Tagesordnung rechtzeitig zu unterrichten.

2. Der Beirat wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden. Er nimmt an den Beratungen zu Beiratsangelegenheiten im Vorstand mit beratender Stimme teil.

3. Im übrigen gilt die Geschäftsordnung des Vorstandes.


Auflösung
§ 12

1. Für den Beschluß, den Verein aufzulösen, ist eine 3/4-Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder erforderlich. Der Beschluss kann nur nach rechtzeitiger Ankündigung in der Einladung zur Mitgliederversammlung gefasst werden.

2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Paritätischen Wohlfahrtsverband, Landesverband Sachsen e.V., der es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke der Krebsbekämpfung zu verwenden hat.

3. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vereinsvermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.


Inkrafttreten
§ 13

Die „Sächsische Krebsgesellschaft e.V.“ wurde am 25.03.1991 im Vereinsregister des Kreisgerichtes Zwickau-Stadt unter der Registernummer 270 als e.V. mit ihrer ersten Satzung vom 10.11.1990 (Gründungstag) registriert. Die Satzung wurde durch Beschluß der Hauptversammlung vom 20.03.1999 in Dresden geändert.

Der vorliegende Text wurde – auf der Grundlage der Erstsatzung vom 10.11.1990 dem aktuellen Stand angepasst – neu formuliert und von der Hauptversammlung der Sächsischen Krebsgesellschaft e.V. am 09.11.2002 insgesamt neu beschlossen.Die vom Amtsgericht Zwickau am 25.04.2003 vorgeschlagenen kleineren Empfehlungen wurden eingearbeitet, vom Vorstand im IV. Quartal 2003 und I. Quartal 2004 bestätigt und von der Jahreshauptversammlung am 17.04.2004 beschlossen.

Zur Vorstandsitzung am 16.04.2009 wurde über die Änderung im §4 abgestimmt. Forderungen des Finanzamtes vom 07.11.2008 und 14.04.2009 in den Paragraphen §1 und §12 sowie die Änderung im §4 wurden zur Jahreshauptversammlung am 20.06.2009 beschlossen.

 

 

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